Motto 2024 / 2025

Poseidon seinen Dreizack schwingt, ein dreifach donnerndes Helau erklingt.

Die Satzung des Lörzweiler Carneval Club 1949 e.V.


Satzung


§1


Der Lörzweiler Carneval Club 1949 e.V. (LCC) Sitz in Lörzweiler bejaht den freiheitlich -
demokratischen Staat und fördert die Erziehung des Menschen zum staatsbürgerlichen
Verantwortungsbewusstsein und freien Persönlichkeit.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
folgenden Zweck:
1. Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Allgemeinheit, Pflege
des Brauchtums und Bildung der Jugend.
2. Erhaltung, Ausgestaltung und Durchführung des heimatlichen Volksfestes
insbesondere in Anlehnung an die „Mainzer Fassnacht'', sowie von Wein- und
Straßenfesten.
3. Schaffung von Möglichkeiten für eine sinnvolle Freizeitgestaltung sowie
Unterstützung von Gesangs- und Tanzgruppen.
4. Parteipolitische, rassistische und religiöse Zwecke werden innerhalb des
Lörzweiler Carneval Clubs nicht verfolgt.
Sämtliche Einnahmen des Lörzweiler Carneval Clubs sind nur zur Erfüllung der
gemeinnützigen Bestrebungen zu verwenden. An Vereinsmitglieder dürfen
keinerlei Gewinnanteile, unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder Ähnliches
gezahlt werden.


§2

Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied im Lörzweiler Carneval Club kann jede weibliche oder männliche Person
werden, die durch Unterschrift auf dem Aufnahmeschein diese Satzung
anerkennt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Bei Minderjährigen
muss der Erziehungsberechtigte den Beitritt schriftlich bestätigen.
2. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Betrag an den Lörzweiler Carneval Club zu
entrichten, dessen Höhe in der Jahreshauptversammlung jeweils für ein Jahr
festgesetzt wird.
3. Wohnortveränderungen müssen durch das Mitglied dem Vorstand bekannt
gegeben werden.
4. Während einer militärischen Dienstzeit ruhen die Mitgliedsrechte, wenn der
Beitrag nicht gezahlt wird, solange, bis nach Beendigung der Dienstpflicht die
Beitragszahlung wieder aufgenommen wird. Die alten Rechte bleiben dann
erhalten.


§3

Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) freiwillige Aufgabe
b) Ruckstand eines Jahresbeitrages
c) Verletzung der Interessen des Lörzweiler Carneval Clubs
d) Vereinsschädigendes Verhalten jeder Art
e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
f) Ausschluss auf begründeten Antrag.
2. Eine freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft ist nur zum jeweiligen Jahresende
möglich, wenn dies mindestens vier Wochen vorher dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt wird.
3. Freiwillig ausgeschiedene Mitglieder erhalten die vollen Rechte zurück, wenn sie
innerhalb eines Jahres, gerechnet von ihrem Austritt an, die inzwischen
angelaufenen Gesamtbeiträge nachzahlen.
4. Nach Klärung des Sachverhaltes in den Fällen 1d) bis 1f) kann der Lörzweiler
Carneval Club nach Behandlung der Sache in der Mitgliederhauptversammlung
auf deren Tagesordnung der Ausschlussantrag festgelegt ist, das Mitglied
ausschließen.


§4

Einmal im Jahr findet eine Mitgliederhauptversammlung statt. Zur Hauptversammlung
(HV) muss mit einer l4-tägigen Frist über das Amtsblatt Bodenheim eingeladen werden.
Sie ist ohne Rucksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.
Eine außerordentliche HV bedarf einer Einladungsfrist von 5 Tagen.
Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angaben
der Gründe schriftlich beantragen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie ihren Beitrag gezahlt, und das 16.
Lebensjahr erreicht haben.


§5

Der Vorstand hat folgende Aufgaben in der HV wahrzunehmen:
a) Wahl eines Protokollführers
b) Geschäftsbericht des Vorstandes
c) Kassenbericht
d) Bericht des Kassenprüfers
e) Entlastung des Vorstandes durch die Kassenprüfer
f) Wahl eines Wahlleiters
g) Wahl des Vorstandes auf jeweils 4 Jahre, alle 2 Jahre erfolgt eine Teilwahl
(gerade/ ungerade)
h) Wahl von zwei Kassenprüfern
zu §5: Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus seinem Amt
aus, so kann ein Nachfolger für die noch verbleibende Amtszeit von der HV gewählt
werden.
Die Beschlüsse der HV sind protokoll-schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist von
dem Protokollführer und einem der Vorsitzenden zu unterschreiben.


§6

Der Vorstand setzt sich aus Folgenden Mitgliedern zusammen:
1. der/dem ersten Vorsitzenden
2. der/dem zweiten Vorsitzenden
3. der/dem Schriftführer/in
4. der/dem Kassierer/in
5. der/dem 1. Beisitzer/in (Jugendvertreter/in)
6. der/dem 2. Beisitzer/in
7. der/dem 3. Beisitzer/in
8. der/dem 4, Beisitzer/in
9. der/dem 5. Beisitzer/in
10. der/dem 6. Beisitzer/in
11. der/dem 7. Beisitzer/in
12. der/dem Ehrenvorsitzenden
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2.
Vorsitzende, die/der Schriftführer/in und die/der Kassierer/in. Jeweils zwei von diesen,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
Der Ehrenvorsitzende hat innerhalb des Vorstandes nur eine beratende Stimme.


§7

Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes muss, wenn dies von einem Mitglied gewünscht
wird, geheim durchgeführt werden.
Wiederwahlen sind möglich.
Die Kassenprüfer können an Vorstandssitzungen teilnehmen.
Einmal im Monat sollte eine Vorstandsitzung stattfinden, deren wesentlicher Verlauf
protokollarisch festzuhalten ist.
Vorstandsitzungen sollten mindestens 4 Tage vorher einberufen werden.


§8

Der Vorstand führt die im §1 genannten Aufgaben durch, soweit die HV keine weitgehenden
oder einschränkenden Beschlüsse fasst.


§9

Der Vorstand kann für gewisse Vereinsangelegenheiten besondere Vertreter bestellen,
Arbeitsausschüsse bilden und deren Vorsitzenden bestimmen.


§10

Datenschutz im Verein
1. Der Verein benötigt zu Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogenen Daten verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind
- Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht
- Löschung der Daten wenn die Speicherung unzulässig war oder wird z.B. beim Austritt aus
dem Verein(Recht auf Vergessen werden)
- Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format(Recht auf Datenübertragung)
2. Der Verein stellt Mitgliedern mit dem Beitritt, auf Anforderung und per Download auf er Homepage eine jeweils aktuelle Datenschutzerklärung zur Verfügung.


§11

Zu Beschlüssen oder Satzungsänderungen und Ausschlussentscheidungen ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Anträge müssen schriftlich gestellt werden. Weitergehende oder ergänzende Anträge
können mündlich gestellt werden, müssen aber im genauen Wortlaut in das Protokoll
aufgenommen werden.


§12

Bei Beschlüssen, die der Vorstand über Ausgaben tätigt, ist darauf zu achten, dass das
Vereinskapital die Summe von Euro 1000,- nicht unterschreitet. Sollte dies aus
irgendeinem Grund doch notwendig werden, so bedarf es der Zustimmung der HV.
Sind Ausgaben von mehr als Euro 500,- erforderlich, so bedarf dies der Zustimmung
von mindestens Zweidrittel des Gesamtvorstandes. Bei Ausgaben die darunter liegen
genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.


§13

Auflösung des Vereines:
1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine HV beschlossen werden, auf deren
Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines den
Mitgliedern angekündigt wurde.
1. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
2. Für den Fall der Auflösung bestellt die HV zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte
des Vereins abzuwickeln haben. Das nach der Bezahlung der Verbindlichkeiten noch
vorhandene Vermögen ist der Gemeinde Lörzweiler zu wohltätigen Zwecken zu
übertragen. Dies gilt nicht, wenn die Auflösung des Vereins nur zum Zweck des
Zusammenschlusses mit einer anderen rechtsfähigen Organisation oder mit dem Ziel
einer Neugründung eines gleichartigen Vereines erfolgt.


§14

Diese Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle früheren,
anderslautenden Beschlüsse und Satzungen werden durch diese aufgehoben.

Lörzweiler, den 08.05.2019

        - Der Vorstand -

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