Motto 2024 / 2025

Poseidon seinen Dreizack schwingt - Ein dreifach donnerndes Helau erklingt

Die Satzung des Lörzweiler Carneval Club 1949 e.V.

Satzung

§1

Der Lörzweiler Carneval Club 1949 e.V. (LCC) Sitz in Lörzweiler bejaht den freiheitlich -

demokratischen Staat und fördert die Erziehung des Menschen zum staatsbürgerlichen

Verantwortungsbewusstsein und freien Persönlichkeit.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar

folgenden Zweck:

1. Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Allgemeinheit, Pflege

des Brauchtums und Bildung der Jugend.

2. Erhaltung, Ausgestaltung und Durchführung des heimatlichen Volksfestes

insbesondere in Anlehnung an die „Mainzer Fassnacht'', sowie von Wein- und

Straßenfesten.

3. Schaffung von Möglichkeiten für eine sinnvolle Freizeitgestaltung sowie

Unterstutzung von Gesangs- und Tanzgruppen.

4. Parteipolitische, rassistische und religiöse Zwecke werden innerhalb des

Lörzweiler Carneval Clubs nicht verfolgt.

Sämtliche Einnahmen des Lörzweiler Carneval Clubs sind nur zur Erfüllung der

gemeinnützigen Bestrebungen zu verwenden. An Vereinsmitglieder dürfen

keinerlei Gewinnanteile, unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder Ähnliches

gezahlt werden.

§2

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied im Lörzweiler Carneval Club kann jede weibliche oder männliche Person

werden, die durch Unterschrift auf dem Aufnahmeschein diese Satzung

anerkennt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Bei Minderjährigen

muss der Erziehungsberechtigte den Beitritt schriftlich bestätigen.

2. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Betrag an den Lörzweiler Carneval Club zu

entrichten, dessen Höhe in der Jahreshauptversammlung jeweils für ein Jahr

festgesetzt wird.

3. Wohnortveränderungen müssen durch das Mitglied dem Vorstand bekannt

gegeben werden.

4. Während einer militärischen Dienstzeit ruhen die Mitgliedsrechte, wenn der

Beitrag nicht gezahlt wird, solange, bis nach Beendigung der Dienstpflicht die

Beitragszahlung wieder aufgenommen wird. Die alten Rechte bleiben dann

erhalten.

§3

Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) freiwillige Aufgabe

b) Ruckstand eines Jahresbeitrages

c) Verletzung der Interessen des Lörzweiler Carneval Clubs

d) Vereinsschädigendes Verhalten jeder Art

e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

f) Ausschluss auf begründeten Antrag.

2. Eine freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft ist nur zum jeweiligen Jahresende

möglich, wenn dies mindestens vier Wochen vorher dem Vorstand schriftlich

mitgeteilt wird.

3. Freiwillig ausgeschiedene Mitglieder erhalten die vollen Rechte zurück, wenn sie

innerhalb eines Jahres, gerechnet von ihrem Austritt an, die inzwischen

angelaufenen Gesamtbeiträge nachzahlen.

4. Nach Klärung des Sachverhaltes in den Fällen 1d) bis 1f) kann der Lörzweiler

Carneval Club nach Behandlung der Sache in der Mitgliederhauptversammlung

auf deren Tagesordnung der Ausschlussantrag festgelegt ist, das Mitglied

ausschließen.

§4

Einmal im Jahr findet eine Mitgliederhauptversammlung statt. Zur Hauptversammlung

(HV) muss mit einer l4-tägigen Frist über das Amtsblatt Bodenheim eingeladen werden.

Sie ist ohne Rucksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder

beschlussfähig.

Eine außerordentliche HV bedarf einer Einladungsfrist von 5 Tagen.

Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angaben

der Gründe schriftlich beantragen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie ihren Beitrag gezahlt, und das 16.

Lebensjahr erreicht haben.

§5

Der Vorstand hat folgende Aufgaben in der HV wahrzunehmen:

a) Wahl eines Protokollführers

b) Geschäftsbericht des Vorstandes

c) Kassenbericht

d) Bericht des Kassenprüfers

e) Entlastung des Vorstandes durch die Kassenprüfer

f) Wahl eines Wahlleiters

g) Wahl des Vorstandes auf jeweils 4 Jahre, alle 2 Jahre erfolgt eine Teilwahl

(gerade/ ungrade)

h) Wahl von zwei Kassenprüfern

zu §5 : Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus seinem Amt

aus, so kann ein Nachfolger für die noch verbleibende Amtszeit von der HV gewählt

werden.

Die Beschlusse der HV sind protokoll-schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist von

dem Protokollführer und einem der Vorsitzenden zu unterschreiben.

§6

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1. der/dem ersten Vorsitzenden

2. der/dem zweiten Vorsitzenden

3. der/dem Schriftführer/in

4. der/dem Kassierer/in

5. der/dem 1. Beisitzer/in (Jugendvertreter/in)

6. der/dem 2. Beisitzer/in

7. der/dem 3. Beisitzer/in

8. der/dem 4, Beisitzer/in

9. der/dem 5. Beisitzer/in

10. der/dem 6. Beisitzer/in

11. der/dem 7. Beisitzer/in

12. der/dem Ehrenvorsitzenden

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2.

Vorsitzende, die/der Schriftführer/in und die/der Kassierer/in. Jeweils zwei von diesen,

darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sind gemeinsam

vertretungsberechtigt.

Der Ehrenvorsitzende hat innerhalb des Vorstandes nur eine beratende Stimme.

_____________________

§7

Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes muss, wenn dies von einem Mitglied gewünscht

wird, geheim durchgeführt werden.

Wiederwahlen sind möglich.

Die Kassenprüfer können an Vorstandssitzungen teilnehmen.

Einmal im Monat sollte eine Vorstandsitzung stattfinden, deren wesentlicher Verlauf

protokollarisch festzuhalten ist.

Vorstandsitzungen sollten mindestens 4 Tage vorher einberufen werden.

§8

Der Vorstand führt die im §1 genannten Aufgaben durch, soweit die HV keine weitgehenden

oder einschränkenden Beschlüsse fasst.

  

§9

Der Vorstand kann für gewisse Vereinsangelegenheiten besondere Vertreter bestellen,

Arbeitsausschüsse bilden und deren Vorsitzenden bestimmen.

  

§10

Zu Beschlüssen oder Satzungsänderungen und Ausschlussentscheidungen ist eine

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Anträge müssen schriftlich gestellt werden. Weitergehende oder ergänzende Anträge

können mündlich gestellt werden, müssen aber im genauen Wortlaut in das Protokoll

aufgenommen werden.

  

§11

Bei Beschlüssen, die der Vorstand über Ausgaben tätigt, ist darauf zu achten, dass das

Vereinskapital die Summe von Euro 1000,- nicht unterschreitet. Sollte dies aus

irgendeinem Grund doch notwendig werden, so bedarf es der Zustimmung der HV.

Sind Ausgaben von mehr als Euro 500,- erforderlich, so bedarf dies der Zustimmung

von mindestens Zweidrittel des Gesamtvorstandes. Bei Ausgaben die darunter liegen

genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

  

§12

Auflösung des Vereines:

1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine HV beschlossen werden, auf deren

Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines den

Mitgliedern angekündigt wurde.

1. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von Dreiviertel der erschienenden Mitglieder.

2. Für den Fall der Auflösung bestellt die HV zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte

des Vereins abzuwickeln haben. Das nach der Bezahlung der Verbindlichkeiten noch

vorhandene Vermögen ist der Gemeinde Lörzweiler zu wohltätigen Zwecken zu

übertragen. Dies gilt nicht, wenn die Auflösung des Vereins nur zum Zweck des

Zusammenschlusses mit einer anderen rechtsfähigen Organisation oder mit dem Ziel

einer Neugründung eines gleichartigen Vereines erfolgt.

  

§13

Diese Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle früheren,

anderslautenden Beschlüsse und Satzungen werden durch diese aufgehoben.


Lörzweiler, den 13.01.2006

        - Der Vorstand -

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